Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Bezalel Systems und ihren gewerblichen Auftraggebern. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen und der Rahmenvertrag gehen im jeweils vereinbarten Umfang vor.
1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über digitale Dienstleistungen, Systeme und sonstige Leistungen zwischen der Bezalel Systems und ihren Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Individuelle Vereinbarungen und die im Rahmenvertrag festgelegte Rangfolge der Vertragsdokumente bleiben unberührt.
2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Verträge kommen durch Annahme bzw. Unterzeichnung des jeweiligen Angebots zustande. Art, Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot und den einbezogenen Leistungsbeschreibungen.
(2) Soweit ein Rahmenvertrag besteht, gilt dieser für spätere Einzelaufträge fort. Datenschutzrechtliche Vereinbarungen, insbesondere ein erforderlicher AVV und dessen Anlagen, bleiben eigenständige Vertragsbestandteile.
(3) Angaben außerhalb der vereinbarten Vertragsunterlagen begründen nur dann eine Leistungspflicht, wenn sie ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind.
3 Leistungserbringung und Mitwirkung
(1) Bezalel Systems erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweiligen Vertragsstand und ist in der technischen Ausgestaltung frei, soweit die wesentlichen vereinbarten Funktionen erhalten bleiben.
(2) Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Daten, Inhalte, Zugänge, Entscheidungen und Freigaben vollständig und rechtzeitig bereit und ist für deren Richtigkeit sowie erforderliche Nutzungsrechte verantwortlich.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern betroffene Fristen angemessen. Nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasster Zusatzaufwand kann nach vorheriger Vereinbarung gesondert vergütet werden.
4 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug
(1) Höhe, Aufteilung, Abrechnungsweise und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Rahmenvertrag und der Rechnung.
(2) Vergütungen für laufende monatliche Leistungen werden im Voraus für den jeweiligen Kalendermonat berechnet und sind zu Beginn des Abrechnungsmonats fällig. Rechnungsstellung bzw. Einzug erfolgen grundsätzlich in den ersten fünf Kalendertagen des jeweiligen Abrechnungsmonats. Bei jährlicher Vorauszahlung wird die Vergütung für den jeweiligen zwölfmonatigen Abrechnungszeitraum im Voraus fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen. Bezalel Systems kann nach Mahnung und angemessener Fristsetzung betroffene laufende Leistungen aussetzen, soweit dies verhältnismäßig ist.
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen von Bezalel Systems ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
(5) Preise laufender Leistungen bleiben während einer im Angebot ausdrücklich vereinbarten initialen Preis- oder Mindestlaufzeit unverändert. Danach kann Bezalel Systems die Vergütung höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten an nachweisbare Veränderungen der für die jeweilige Leistung maßgeblichen Kosten anpassen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Infrastruktur, Hosting, Lizenzen, Schnittstellen, Kommunikations- und Drittanbieterdienste sowie gesetzliche Abgaben. Kostensenkungen werden bei der Anpassung angemessen berücksichtigt.
(6) Eine Preiserhöhung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt und nachvollziehbar begründet. Der Auftraggeber kann die von der Erhöhung betroffene laufende Leistung bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung außerordentlich kündigen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht wird mit der Mitteilung hingewiesen.
5 Laufende Leistungen, Laufzeit und Kündigung
(1) Laufende monatliche oder jährlich abgerechnete Leistungen beginnen, soweit im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, am ersten Tag des auf die Abnahme, Fertigstellung oder den ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeginn folgenden Kalendermonats. Abrechnungszeiträume orientieren sich damit grundsätzlich an vollen Kalendermonaten.
(2) Laufende Leistungen können, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies gilt sowohl bei monatlicher als auch bei jährlicher Abrechnung.
(3) Bei jährlicher Vorauszahlung wird eine nach dem wirksamen Vertragsende verbleibende, bereits bezahlte Vergütung anteilig erstattet. Soweit der Jahrespreis gegenüber der monatlichen Abrechnung kostenfreie Leistungsmonate oder einen vergleichbaren Preisvorteil enthält, entsteht für diese kostenfreien Leistungszeiträume kein Erstattungsanspruch. Entspricht der Jahrespreis zehn regulären Monatsentgelten für zwölf Leistungsmonate, gelten die letzten zwei Monate des jeweiligen vollständigen zwölfmonatigen Abrechnungszeitraums als kostenfreie Leistungsmonate.
(4) Soweit weder Angebot noch Leistungsbeschreibung eine abweichende Laufzeit oder Kündigungsregel bestimmen, gelten die vorstehenden Absätze als Auffangregelung.
(5) Die Beendigung einer einzelnen Leistung lässt andere Einzelaufträge und einen bestehenden Rahmenvertrag grundsätzlich unberührt.
(6) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6 Drittanbieter und externe Dienste
(1) Soweit Leistungen Dienste, Systeme, Schnittstellen oder Infrastruktur Dritter einbeziehen, gelten ergänzend deren technische und vertragliche Rahmenbedingungen.
(2) Bezalel Systems haftet nicht für Ausfälle, Änderungen oder Einschränkungen solcher Drittleistungen, soweit diese außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung wesentlicher Auswirkungen bleiben geschuldet.
(3) Erforderliche Anpassungen infolge von Änderungen bei Drittanbietern können als Zusatzleistung gesondert vereinbart werden. Datenschutzrechtliche Unterauftragsverarbeiter richten sich nach dem AVV und der Unterauftragsverarbeiterliste.
7 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) An individuell erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte grundsätzlich nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.
(2) Rechte an bestehenden Systemen, Software, Komponenten, Vorlagen, Methoden und Know-how von Bezalel Systems verbleiben bei Bezalel Systems. Dies gilt insbesondere für Tekhelet; hieran wird lediglich das für die Vertragsdauer vereinbarte Nutzungsrecht eingeräumt.
(3) Rechte Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Daten verbleiben beim Auftraggeber bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
8 Verfügbarkeit, Wartung und Änderungen
(1) Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit oder Wiederherstellungszeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Wartungen, Sicherheitsupdates und technisch erforderliche Arbeiten können vorübergehend zu Einschränkungen führen. Planbare, wesentlich beeinträchtigende Arbeiten werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.
(3) Technische Anpassungen und Weiterentwicklungen sind zulässig, soweit sie insbesondere Sicherheit, Stabilität, Kompatibilität oder rechtliche Konformität betreffen und die wesentlichen vereinbarten Funktionen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
9 Mängel und Nacherfüllung
(1) Mängel sind vom Auftraggeber nachvollziehbar und mit den zur Prüfung erforderlichen Informationen mitzuteilen. Bezalel Systems erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.
(2) Kein von Bezalel Systems zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung durch Systeme oder Eingriffe des Auftraggebers, nicht freigegebene Änderungen oder außerhalb des Verantwortungsbereichs liegende Drittanbieter verursacht wurde.
(3) Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt, soweit vertraglich wirksam nichts Abweichendes vereinbart ist.
10 Haftung
(1) Bezalel Systems haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Bezalel Systems.
11 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Soweit Bezalel Systems personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen AVV einschließlich der erforderlichen Anlagen.
(2) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung der Vertragsbeziehung.
(3) Einzelheiten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragsverarbeitern, Datensicherung und Wiederherstellung ergeben sich aus den hierfür vereinbarten Unterlagen.
12 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnten.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei über erhebliche Auswirkungen und bemüht sich um eine zumutbare Begrenzung der Folgen. Gesetzliche Kündigungsrechte bei dauerhaftem Leistungshindernis bleiben unberührt.
13 Zurückbehaltungsrechte
(1) Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Bezalel Systems darf bei erheblichen fälligen Zahlungsrückständen nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung betroffene laufende Leistungen verhältnismäßig einschränken oder aussetzen.
14 Änderungen dieser AGB
(1) Bei laufenden Vertragsverhältnissen kann Bezalel Systems diese AGB aus sachlichem Grund anpassen, insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, Rechtsprechung, Sicherheitsanforderungen oder technischer Rahmenbedingungen, soweit hierdurch das vertragliche Gleichgewicht nicht unangemessen zulasten des Auftraggebers verändert wird.
(2) Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Änderungen der vereinbarten Hauptleistung erfolgen nicht allein auf Grundlage dieses Änderungsrechts. Preisänderungen bei laufenden Leistungen richten sich ausschließlich nach § 4 Abs. 4 und 5 oder einer individuellen Vereinbarung.
(3) Soweit eine Änderung den Auftraggeber wesentlich nachteilig betrifft, bleiben seine gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechte unberührt.
15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Bezalel Systems.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 01.12.2026